Simon Bohm
Kirchenasyl unter der BAMF-Kirchen-Vereinbarung
Göttinger Schriften zum Öffentlichen Recht, 2021
https://univerlag.uni-goettingen.de/handle/3/isbn-978-3-86395-516-8
Gegenstand der Arbeit ist das Kirchenasyl unter der Vereinbarung zwischen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den christlichen Kirchen von 2015. Die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede zur Gewährung von Kirchenasyl seit Ende der 1980er Jahre werden herausgearbeitet und die Auswirkungen der BAMF-Kirchen-Vereinbarung und des daraufhin implementierten Dossierverfahrens auf die „Rechtsprobleme“ des Kirchenasyls analysiert. Damit kann beantwortet werden, ob es zu einer – bereits vor 30 Jahren befürchteten – Verrechtlichung des Kirchenasyls gekommen ist. Im Ergebnis lässt sich keine Verrechtlichung erkennen, wohl aber ein bisher unbekannter Grad an Formalisierung. Das staatlich zur Verfügung gestellte Härtefallverfahren für Flüchtlinge im Kirchenasyl schränkt die Legitimation etwaiger Sanktionen ein oder lässt sie ganz entfallen und verschiebt auch sonst die Begründungslasten. Dadurch kommt es zu neuen bzw. veränderten einfachrechtlichen Konsequenzen des Kirchenasyls.
Kirchenasyl unter der BAMF-Kirchen-Vereinbarung
Göttinger Schriften zum Öffentlichen Recht, 2021
https://univerlag.uni-goettingen.de/handle/3/isbn-978-3-86395-516-8
Gegenstand der Arbeit ist das Kirchenasyl unter der Vereinbarung zwischen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den christlichen Kirchen von 2015. Die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede zur Gewährung von Kirchenasyl seit Ende der 1980er Jahre werden herausgearbeitet und die Auswirkungen der BAMF-Kirchen-Vereinbarung und des daraufhin implementierten Dossierverfahrens auf die „Rechtsprobleme“ des Kirchenasyls analysiert. Damit kann beantwortet werden, ob es zu einer – bereits vor 30 Jahren befürchteten – Verrechtlichung des Kirchenasyls gekommen ist. Im Ergebnis lässt sich keine Verrechtlichung erkennen, wohl aber ein bisher unbekannter Grad an Formalisierung. Das staatlich zur Verfügung gestellte Härtefallverfahren für Flüchtlinge im Kirchenasyl schränkt die Legitimation etwaiger Sanktionen ein oder lässt sie ganz entfallen und verschiebt auch sonst die Begründungslasten. Dadurch kommt es zu neuen bzw. veränderten einfachrechtlichen Konsequenzen des Kirchenasyls.